Verkaufsbedingungen

Ref : CGV16032017
 

Artikel 1. Präambel und Zweck

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder besonderen Einkaufsbedingungen, die vom Kunden verwendet werden und die Bedingungen definieren sollen, unter denen der Kunde Produkte und Dienstleistungen bei MAGNETA bestellt. Bestellungen, die von MAGNETA angenommen werden, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 2. Inkrafttreten

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit der Annahme des vom Kunden validierten Bestellformulars durch MAGNETA in Kraft. Sie bleiben so lange in Kraft, wie ein Vorgang ausgeführt wird, der zu einer Bestellung führt, für die Dauer und bis zum Ende der Bestellung. Zwischen den Parteien wird ausdrücklich vereinbart, dass Bestellformulare, die vom Kunden an MAGNETA gesendet oder vom Kunden auf andere Weise, einschließlich per E-Mail, akzeptiert werden, erst nach ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung von MAGNETA als akzeptiert gelten sein Teil. Das Fehlen einer Antwort von MAGENTA bedeutet keine Annahme eines Bestellformulars.
  2. Vor der Übermittlung des vom Kunden validierten Bestellformulars und seiner Annahme durch MAGNETA erklärt jede der Parteien, einerseits alle erforderlichen Informationen zur Kenntnis gebracht zu haben und ihre Zustimmung zu bestimmen andererseits alle Informationen für diesen Zweck zu haben, einschließlich derjenigen, die es von der anderen Partei als geschuldet erachtet.

Artikel 3. Personenbezogene Daten

  1. Jede der Parteien kümmert sich um die Formalitäten, die ihr gemäß den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere dem Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 in der geänderten Fassung über Computer, Dateien und Freiheiten, obliegen. In Anwendung des Datenschutzgesetzes vom 6. Januar 1978 können Personen, deren Namen von jeder der Parteien verwendet werden, ein Recht auf Befragung, Zugang, Änderung und Berichtigung mit jeder von der Anfrage betroffenen Partei an die Adresse haben in Ermangelung spezifischer Angaben in den Dokumenten für die Erhebung personenbezogener Daten.

Artikel 4. Transport, Lieferung und Installation

  1. Die Liefer- und Installationsbedingungen sind gegebenenfalls in den Bestellformularen angegeben. Gemäß Artikel L.133-3 des Handelsgesetzbuchs ist der Kunde verpflichtet, im Falle von Schäden, Diebstahl oder Fehlen während des Versands alle spezifischen und begründeten Reservierungen auf dem Ticket oder dem Transportdokument vorzunehmen und diese Reservierungen gegenüber dem zu bestätigen Beförderer per Einschreiben mit Empfangsbestätigung innerhalb von drei (3) Tagen (außer an Sonntag und Feiertagen) ab Lieferdatum. Der Kunde verpflichtet sich, MAGNETA gleichzeitig die Kopie des Reservierungsschreibens mitzuteilen.
  2. Unabhängig von der Art des Transports werden die Produkte auf Gefahr des Käufers transportiert. Verzögerungen erlauben nicht die Stornierung des Verkaufs, den Widerruf der Bestellung, die Verweigerung des Erhalts der Produkte und führen nicht zur Anwendung von Strafen oder Schadensersatz zum Nutzen des Kunden.

Artikel 5. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde muss MAGNETA die für die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen erforderlichen Informationen zusenden und die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen erwerben. In jedem Fall erfolgt die Implementierung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Kunden unter seiner alleinigen Kontrolle, Anleitung und Verantwortung. Daher liegt es in der Verantwortung des Kunden, die mit den Produkten und insbesondere den Dienstleistungen erzielten Ergebnisse in einer diesem Zweck gewidmeten Umgebung unter Ausschluss einer Produktionsumgebung oder real gemäß den Praktiken seines Berufs zu überprüfen und vor der Verwendung in einer solchen Umgebung Funktionstests von Produkten und Dienstleistungen durchzuführen.

Artikel 6. Kongruenz

  1. Die Konformität der für MAGNETA erbrachten Dienstleistungen wird automatisch erklärt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung des Produkts oder innerhalb von (15) Tagen nach Erbringung der Dienstleistung eine Reservierung mitteilt. Die Nutzung der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen durch den Kunden für tatsächliche Arbeiten führt zu seiner bedingungslosen Annahme durch den Kunden. Es ist Sache des Kunden, der ein Personen-Notsignal-Gerät verwendet, um sicherzustellen, dass es bei jeder Inbetriebnahme und während jeder Arbeitsperiode in einer Situation mit Einzelarbeitern ordnungsgemäß funktioniert.
  2. Die Verzögerung bei der Durchführung der im Vertrag vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen lässt in keiner Weise den Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung oder einen Teil des Vertragsbetrags zu. Im Gegenzug verpflichtet sich MAGNETA, die nicht durchgeführten Besuche außerhalb des betreffenden Zeitraums durchzuführen, sofern die Beschwerde jedoch mindestens 1 Monat vor Ablauf des Vertrags eingeht.

Artikel 7. Vertragliche Garantien für Produkte

  1. Sofern in den Bestellformularen nicht anders angegeben, werden die Produkte ohne andere als die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Garantien verkauft.
  2. Gegebenenfalls kann eine vertragliche Garantie bis zu 3 Jahre ab Versanddatum verlängert werden. Die Garantie umfasst Teile und Arbeit, Rückgabe an die Werkstatt. Reise- oder Versandkosten gehen immer zu Lasten des Kunden. Die Garantie gilt nicht für Zubehör und Verbrauchsmaterialien, einschließlich Batterien, und hängt auch von den
    Bedingungen von Drittherstellern.
  3. Diese Garantie gilt nicht bei Unfällen, Missbrauch, Bruch oder Vandalismus durch den Benutzer. Wenn das Netzteil lang- oder kurzfristig unterbrochen wird, die elektrischen Netze defekt oder parasitär sind und die Produkte nicht ordnungsgemäß installiert sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Auswirkungen von Blitzen, deren Nebenwirkungen sowie Überschwemmungen oder Wassereinwirkung. Es ist daher Sache des Käufers, eine Versicherung gegen diese Risiken abzuschließen.
  4. Diese Garantie beschränkt sich auf den Austausch von Teilen, die von MAGNETA als defekt erkannt wurden. MAGNETA und seine Mitarbeiter dürfen nur während der Arbeitszeit und von Montag bis Freitag benötigt werden, außer an Feiertagen und in Jahresurlaubszeiten. Der Verkäufer hat freien Zugang zu den Geräten, um seinen Service sicherzustellen, und lehnt jegliche Haftung für Hindernisse aufgrund von Umständen ab, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Eingriffe außerhalb der Arbeitszeit des Verkäufers oder außerhalb des Geltungsbereichs der Garantie werden zum aktuellen Satz in Rechnung gestellt.

Artikel 8. Telefonische Unterstützung und technische Unterstützung

  1. Sofern nicht anders angegeben, die Produkte oder Dienstleistungen unterliegen keinen Wartungs- oder Supportleistungen.
  2. Abonnierten Kunden kann ein telefonischer Supportdienst zum Zweck der Verwendung oder Fehlerbehebung sowie technische Informationen für Kunden zur Verfügung gestellt werden, unter den in den Bestellformularen vorgesehenen Bedingungen.
  3. Außerhalb dieses Rahmens behält sich MAGNETA das Recht vor, einen einmaligen Zugang anzubieten, der auf 3 Anfragen pro Jahr und pro juristischer und geografischer Einheit (SIRET-Nummer) beschränkt ist. Anfragen sind auf 15 Minuten Telefonkommunikation und / oder Fernverbindung begrenzt. An MAGNETA gerichtete Anfragen müssen über das „Anfrageformular für technischen Support“ gestellt werden, das online auf der Website www.magneta.fr im Bereich „Kontakt“ verfügbar ist. Die Antwortzeit hängt von der Auslastung des technischen Dienstes, der Art der Ausrüstung und der Art der Anfrage ab. Es kann 24 Stunden überschreiten. Der technische Service empfängt und bearbeitet technische Supportanfragen von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr, außer an Feiertagen und im Jahresurlaub.

Artikel 9. Preis und Rechnungsstellung

  1. Produkte und Dienstleistungen werden auf der Grundlage des am Tag ihrer Bestellung gültigen Preises in Rechnung gestellt. Die Preise beinhalten die Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung und Inbetriebnahme, alle Zölle und Steuern bleiben in der Verantwortung des Kunden. Sofern nicht anders angegeben, sind Rechnungen bei Bestellung mit einer Anzahlung von 30% und der Restbetrag per Scheck nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, sofern dies vom Kreditversicherer von MAGNETA akzeptiert wird. Bei vorzeitiger Zahlung wird kein Rabatt gewährt. Bestellungen von weniger als 250 Euro netto ohne Steuern sind im Voraus zu zahlen.
  2. In jedem Fall berechtigt die Nichtzahlung einer fälligen Rechnung MAGNETA, jede neue Lieferung, jeden neuen Service und / oder jede neue Intervention sowie den Kundendienst auszusetzen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, keinen Anspruch gegen MAGNETA zu erheben, die Zahlung eines Fälligkeitstermins ganz oder teilweise aufzuschieben. Eine Beschwerde bezüglich einer Rechnung wird fünfzehn (15) Tage nach ihrer Absendung nicht angenommen.

Artikel 10. Zinsen für verspätete Zahlung und Wiedergutmachung

  1. In Ermangelung einer Zahlung und in Anwendung von Artikel L.441-6 des Handelsgesetzbuchs,Verzugszinsen werden auf der Grundlage des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für ihre jüngste Refinanzierungsoperation berechnet, der um 10 Prozentpunkte erhöht wird. Es wird vorgeschlagen, den erhöhten EZB-Satz zum gegenwärtigen Stand der Zinsbewertungen beizubehalten. Bei Begleichung einer Rechnung nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist und unter Anwendung von Artikel D.441-5 des Handelsgesetzbuches wird die Höhe der Pauschalentschädigung für Inkassokosten auf 40 Euro festgesetzt.

Artikel 11. Kundendienst und Support

  1. Für den Kundendienst können nur Produkte unterstützt werden, die Gegenstand eines Servicevertrags mit MAGNETA sind. Die Intervention von MAGNETA zur Unterstützung eines Produkts im Rahmen des Kundendienstes unterliegt einer pauschalen Mindestabrechnung von 92 Euro ohne Steuern, mit Ausnahme der Unterstützung einer Garantie, einschließlich der Kosten für die Rücksendung.
    Dem Kunden muss ein Kostenvoranschlag zur Vereinbarung vorgelegt werden, der schriftlich mit der Unterschrift der autorisierten Person und dem Handelsstempel zurückgesandt werden muss.
  2. Im Falle einer Ablehnung des Angebots oder keiner Antwort des Kunden innerhalb von zwei (2) Monaten bleibt das Gerät dem Kunden im Geschäft verfügbar und wird gegen Zahlung einer Pauschalrechnung von 92 Euro ohne Steuern für technische und administrative Kosten zurückerstattet. Nach Ablauf der 12 Monate gilt das Gerät als verlassen und wird zerstört.
  3. Die Produkte können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MAGNETA zurückgegeben, umgetauscht oder erstattet werden.
  4. Nicht autorisierte Rücksendungen können die Zahlung von Rechnungen in keiner Weise innerhalb der vereinbarten Frist verzögern.
  5. Die bearbeiteten Gutschriften können nicht zu einer Rückerstattung der eingezogenen Beträge führen, und die gezahlten Anzahlungen werden im Falle einer Stornierung der Bestellung nicht zurückerstattet.

Artikel 12. Haftung

  1. Im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass MAGNETA vom Kunden nur im Falle eines nachgewiesenen Verschuldens haftbar gemacht werden kann.
  2. MAGNETA haftet nicht für Schäden jeglicher Art
    (materiell, materiell, immateriell), die direkt oder indirekt aus einer Fehlfunktion oder einem Ausfall von Produkten oder Dienstleistungen resultieren können.Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass die Haftung von MAGNETA nur für die Folgen eines direkten und vorhersehbaren Schadens besteht und dass ein Ersatz für einen indirekten Schaden ausgeschlossen ist. Als indirekte Schäden gelten insbesondere der Verlust von Daten, Zeit, Gewinn, Umsatz, Margen, Auftragsverlust, Kunden, Betrieb, Ertrag, Handelsklagen oder die Verletzung von Branding, die erwarteten Ergebnisse und das Handeln Dritter
    und dies auch wenn MAGNETA ordnungsgemäß über das Risiko eines solchen Schadens informiert wurde.
  3. Die Haftung von MAGNETA für eine Dienstleistung ist einvernehmlich auf die Beträge beschränkt, die der Kunde tatsächlich für die Dienstleistung gezahlt hat, während der die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde.
  4. Diese Klausel bleibt auch im Falle der Nichtigkeit, Auflösung oder Kündigung dieses Vertrages anwendbar.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, eine Versicherung abzuschließen, die alle Risiken abdeckt, die mit Schäden verbunden sind, die durch Produkte oder Dienstleistungen von MAGNETA verursacht werden und vom Versicherer einen Rückgriff auf MAGNETA zu erwirken.

Artikel 13. Eigentumsvorbehalt

  1. Magneta bleibt Eigentümer der gelieferten materiellen oder immateriellen Güter bis zur vollständigen Zahlung des Preises des vollen Verkaufspreises, wobei die Risiken dem Kunden nach Vertragsschluss oder Annahme eines Bestellformulars durch den Kunden dennoch obliegen. Stellt keine Zahlungen, die Lieferung von Entwürfen oder Wertpapieren dar, die eine Zahlungsverpflichtung begründen. Infolgedessen ist MAGNETA bei Nichtzahlung berechtigt, die Ware auf ausschließliche Kosten des Kunden auszuführen oder zurücknehmen zu lassen. Im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet sich der Kunde, den Drittkäufer nach Abschluss jedes Weiterverkaufs im Voraus über diese Eigentumsvorbehaltsklausel zu informieren, die sich auf die von ihm vorgeschlagenen Produkte auswirkt, und über das Recht, dass MAGNETA das Recht behält entweder die gelieferten Produkte oder deren Preis gemäß den Artikeln L. 624-9 ff. des Handelsgesetzbuches zu fordern.

Artikel 14. Kündigung

  1. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden, die die Fortsetzung der Ausführung eines Auftrags oder einer Dienstleistung unnötig oder unmöglich macht, wird die Reparatur nicht innerhalb einer Frist von acht (8) Tagen ab dem Senden eines eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbestätigung über den betreffenden Verstoß. MAGNETA kann die Bestellung für Dienstleistungen, die unter das betreffende Bestellformular fallen, automatisch kündigen. Schwerwiegende Verstöße können nach ausdrücklicher Vereinbarung nur Verpflichtungen betreffen, deren Nichterfüllung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unmöglich macht. Im Falle einer Kündigung wegen des Unrechts des Kunden unter den hierin festgelegten Bedingungen muss der Kunde alle auf MAGNETAs erste Anfrage an MAGNETA gelieferten Produkte an MAGNETA zurücksenden, wobei die von MAGNETA eingezogenen Beträge endgültig als kriminelle Klausel erworben bleiben.

Artikel 15. Schlichtung

  1. Im Falle von Ausführungsschwierigkeiten und vor Gerichtsverfahren verpflichtet sich jede der Parteien, zwei Personen aus ihrem Unternehmen auf der Ebene „General Management“ zu ernennen. Diese Personen müssen sich auf Initiative der fleißigsten Partei innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens treffen, in dem eine Schlichtungssitzung beantragt wird. Die Tagesordnung wird von der Partei festgelegt, die die Initiative zur Schlichtung ergreift. Entscheidungen haben im gegenseitigen Einvernehmen vertraglichen Wert.

Artikel 16. Zuständiges Gericht

  1. Streitigkeiten, zu denen die Bildung, Ausführung oder Auslegung des Vertrags Anlass geben würde, werden vor dem Handelsgericht von Paris (Frankreich) und bei Streitigkeiten, die ausschließlich ein Problem des geistigen Eigentums betreffen, vor dem Tribunal de Grande Instance von Paris verhandelt. (Frankreich) Und mangels Zuständigkeit für die Zuweisung des letzteren vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Stadt Paris (Frankreich) befindet, unter Ausschluss einer anderen Zuständigkeit, trotz der Vielzahl der Angeklagten, Garantie, Notfallverfahren, Wintergarten , Schiedsrichter oder Anfrage.